Satzung

 

der Bürgerstiftung Haus Ananta – Achtsamkeitszentrum

 

  

Präambel

 

„Friede beginnt damit,
dass jeder von uns sich jeden Tag um seinen Körper
und seinen Geist kümmert“

Thich Nhat Hanh

 


§ 1 Name und Sitz der Stiftung, Rechtsform

 

1.1 Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Haus Ananta – Achtsamkeitszentrum“.

 

1.3 Der Sitz der Stiftung ist Niederesch 28, 49214 Bad Rothenfelde.


1.4 Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) und wird als eine Verbrauchsstiftung errichtet.


1.5 Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts und wird treuhänderisch von einer Treuhänderin oder einem Treuhänder im Rechts- und Geschäftsverkehr verwaltet und vertreten. Im Innenverhältnis unterliegt die Treuhänderin bzw. der Treuhänder dem Stiftungsgeschäft und dieser Satzung.

 

1.6 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung

 

2.1 Die Stiftung wird als Bürgerstiftung geführt. Sie ist eine Stiftung von Bürgern für Bürger zur Förderung kultureller und sozialer Zwecke.

 

2.2 Die Stiftung soll einen Ort der Stille, Besinnung und Gemeinschaft schaffen, an dem persönlichen Entwicklungen begleitet und die Selbstheilung unterstützt werden.

 

2.3 Der Sinn der Stiftung entspringt dem Bewusstsein, dass Menschen mit allen und allem verbunden sind. Als Bestandteil der Schöpfung entfaltet die Stiftung sich im bewussten und verantwortungsvollen Handeln in und mit der Gesellschaft und der Umwelt.

 

2.4 Die Stiftung handelt selbständig und eigenverantwortlich im Dienst an der Gesellschaft und der Entfaltung des menschlichen Seins.

 

2.5 Die Werte der Stiftung sind Würde, Achtsamkeit, Respekt, Wertschätzung und Verantwortung gegenüber sich selbst, anderen Lebewesen, der Natur und der Umwelt.

 

2.6 Der Zweck der Stiftung ist
a) Volks- und Berufsbildung mit dem Ziel, die Potentiale im Menschen zu fördern, um ihre Lebensqualität individuell zu verbessern und die Menschen in ihre eigene Kraft und Mitte zu führen (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 AO)
b) die Förderung der Religion (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO)


2.7 Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Vermittlung des Wissens, der Lehre, der Übungen und Techniken des Yoga und verwandter Disziplinen in Kursen, Seminaren, Workshops Vorträge, Ausbildungen, Wochenenden und Veranstaltungen

b) die Schaffung und Bewahrung eines friedvollen, geschützten Ortes, um östliche und westliche Weisheitstraditionen zu praktizieren (z. B. Yoga, Meditation, Mantra-Singen) sowie Gemeinschaft und gemeinsame Werte zu pflegen
c) die Durchführung von Yoga- und Meditationskursen sowie weiteren gesundheitsfördernden Seminaren und Workshops; sie dienen der Prävention von Krankheiten sowie der Stressreduktion und unterstützen die Verbesserung der körperlichen und mentalen Gesundheit sowie der Körperwahrnehmung
d) die Förderung von Projekten im Ort und im gesamten Landkreis, die im Bereich der Stiftungszwecke liegen
e) die Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Stiftungszwecke verfolgen und
f) die Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung durch geeignete Maßnahmen (öffentliche Veranstaltungen, Publikationen usw.) mit dem Ziel, die Stiftungszwecke und Bürgerstiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern.
Die genannten Beispiele zur Zweckverwirklichung sind nicht abschließend. Die Stiftung kann viel mehr alle Maßnahmen durchführen, die geeignet sind, die Stiftungszwecke zu verwirklichen.


2.8 Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der zuvor genannten steuerbegünstigten Zwecke sowohl für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft als
auch für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.


2.9 Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gem. § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.


2.10 Die vorgenannten Stiftungszwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße erfüllt werden.


2.11 Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit in angemessenem Umfang ein.


2.12 Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben gemäß der Gemeindeordnung der Gemeinde Bad Rothenfelde gehören.

 

§ 3 Gemeinnützige Zweckerfüllung


3.1 Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben sowie Organmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

 

3.2 Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden


4.1 Das Stiftungsvermögen beträgt bei Errichtung der Stiftung 5.000 Euro. Das gestiftete Vermögen ist getrennt von anderen Vermögen der Treuhänderin bzw. des Treuhänders zu verwalten.


4.2. Zuwendungen an die Stiftung können zweckgebunden in das freie Stiftungsvermögen erfolgen, wenn der Zuwendende dies ausdrücklich bestimmt (§ 62 Abs. 3 Nr. 2 AO). Das freie Stiftungsvermögen ist nicht stets ungeschmälert zu erhalten, sondern darf ganz oder teilweise zur Verwirklichung der Stiftungsziele im Sinne des § 2 dieser Satzung verwendet werden, wenn der Stiftungszweck hierdurch nicht gefährdet wird.


4.3 Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.


4.4 Das Vermögen der Stiftung kann jederzeit durch Zustiftungen oder Spenden erhöht werden. Zur Entgegennahme ist die Stiftung hingegen nicht verpflichtet. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind. Die Stiftung darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen dem Vermögen zuführen.

 

4.5 Zustiftungen können durch den Zuweisungsgeber einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab einem vom Vorstand festzusetzenden Betrag mit seinem Namen (Namenfonds) verbunden werden.


§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen


5.1 Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und aus Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß § 62 Abs. Nr. 3 AO.

 

5.2 Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies im Rahmen der steuerlichen Gemeinnützigkeit zulässig ist. Aus den Erträgen des Stiftungsvermögens dürfen im steuerrechtlich zulässigen Rahmen (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO) freie Rücklagen gebildet werden.


5.3 Zur Werterhaltung können bzw. sollen im steuerrechtlich zulässigen Rahmen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage zugeführt werden.


5.4 Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

§ 6 Stiftungsorganisation, Haftungsprivileg


6.1 Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium (Stiftungsrat). Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.


6.2 Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet auch durch Tod oder durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.


6.3 Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vorstands kann das Kuratorium eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.


6.4 Mitglieder des Vorstands können gleichzeitig hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und gegebenenfalls über die Höhe der Vergütung obliegt dem Kuratorium.


6.5 Haftung der Organmitglieder gegenüber der Stiftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


§ 7 Vorstand


7.1 Der Vorstand besteht aus drei Personen.

 

7.2 Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Der Vorstand wählt vorbehaltlich der Bestimmungen in Abs. 2 Satz 3 aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

 

7.3 Eine erneute Wahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtsdauer führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes fort. Scheidet der Vorstand oder ein Teil des Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus einem Amt, wird ein Nachfolger durch das Kuratorium nur bis zum Ende der laufenden Amtsperiode bestellt.


7.4 Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen.


7.5 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mindestens einmal im Jahr in der Regel auf Sitzungen, im Übrigen nach Bedarf. Einberufen werden die Sitzungen vom Vorsitzenden oder dem Stellvertreter mit einer Frist von mindestens einer Woche. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Die Schriftform gilt auch als gewahrt bei Telefax, E-Mail oder bei sonstiger dokumentierbarer Übermittlung in elektronischer Form. Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Der Vorstand ist beschlussfähig mit mindestens zwei seiner Mitglieder.


7.6 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.


7.7 Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren, per E-Mail, als Videokonferenz oder in Kombination sind zulässig.

7.8 Der Vorstand oder Mitglieder vom Vorstand können vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden.


§ 8 Aufgaben des Vorstandes


8.1 Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und handelt durch jeweils zwei Mitglieder.


8.2 Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann in Einzelfällen eine Einzelvertretungsbefugnis und die Befreiung von den Beschränkungen des
§ 181 BGB durch das Kuratorium erteilt werden.


8.3 Der Vorstand führt die Stiftung. Er legt im Rahmen des Stiftungszwecks die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept von Projektarbeiten fest. Er berichtet dem Kuratorium über die Aktivitäten der Stiftung. Der Vorstand ist verpflichtet, über das Vermögen, Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen sowie vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende
des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen.


8.4 Der Vorstand beschließt die Geschäftsordnung der Treuhänderin bzw. des Treuhänders.


8.5 Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Beschlüsse steht der Treuhänderin/dem Treuhänder ein Vetorecht zu, wenn der Vorstand gegen die Satzung oder steuerliche Bestimmungen verstößt.


§ 9 Kuratorium


9.1 Das Kuratorium berät und beaufsichtigt die Tätigkeit der Stiftung, insbesondere von Vorstand und Treuhänderin bzw. Treuhänder.


9.2 Das Kuratorium besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen, abhängig von der Abdeckung der zu erfüllenden Aufgaben. In das Kuratorium werden Personen berufen, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung und des Kuratoriums aufweisen.


9.3 Mindestens ein Mitglied des Kuratoriums ist in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig.


9.4 Die ersten Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand bestellt.


9.5 Die Mitglieder des Kuratoriums können weitere Mitglieder einstimmig wählen und benennen. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt fünf Jahre.


9.6 Scheiden Mitglieder aus, werden die Nachfolger vom Kuratorium einstimmig gewählt und benannt. Wiederwahlen sind zulässig. Die Wiederwahl erfolgt für jedes Mitglied einzeln, wobei das betroffene Mitglied von der Stimmabgabe ausgeschlossen ist.


9.7 Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, wird ein Nachfolger lediglich bis zum Ende der Amtszeit gewählt. Nach Ablauf der Amtsperiode blieben die Mitglieder bis zur Neuwahl im Amt.


9.8 Ein Kuratoriumsmitglied kann vom Kuratorium in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder von Vorstand und Kuratorium. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.


9.9 Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.


§ 10 Aufgaben des Kuratoriums


10.1 Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen dieser Stiftungssatzung, um den Zweck der Stiftung so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

a) Bestellung und gegebenenfalls Abberufung von Vorstandsmitgliedern
b) Entlastung des Vorstandes
c) Genehmigung des Haushaltplanes, des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichtes


10.2 Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen. Dies kann auch als Videokonferenz oder in Kombination erfolgen. Das Kuratorium wird von der Treuhänderin nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von vier Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner zu berufen, wenn zwei Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen.


10.3 Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.


10.4 An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens zwei Drittel des Kuratoriums beteiligen.


10.5 Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.


10.6 Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Kuratoriums, dem Vorstand und der Treuhänderin zur Kenntnis zu bringen.

10.7 Wenn kein Mitglied des Kuratoriums widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren oder per E-Mail gefasst werden. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von zwei Wochen seit Absendung der Aufforderung zu Abstimmung.


§ 11 Treuhänderschaft


11.1 Das gestiftete Vermögen ist getrennt von anderen Vermögen der Treuhänderin/des Treuhänders zu verwalten. Die Vergütung für die Treuhänderin bzw. des Treuhänders ist in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt. Die Treuhänderschaft kann jederzeit von Seiten der Treuhänderin/des Treuhänders mit einer Frist von sechs Monaten beendet werden. Es wird dann nach § 16 der Satzung verfahren.


11.2 Da die Treuhänderin/der Treuhänder eine besondere Vertrauensstellung innehat, können der Vorstand und das Kuratorium jederzeit durch einstimmigen Beschluss die Treuhänderin/den Treuhänder wechseln, wenn sie zugleich durch ebenfalls einstimmigen Beschluss eine neue Treuhänderin bzw. einen neuen Treuhänder bestimmen.


§ 12 Aufgaben und Pflichten der Treuhänderin/des Treuhänders


Die Treuhänderin/der Treuhänder ist dem Vorstand gegenüber insbesondere verpflichtet:
a) zur Erstellung des Jahresabschlusses bzgl. des Stiftungsvermögens.
b) zur Vertretung nach außen, insbesondere die geschäftliche Verwaltung der Konten beziehungsweise Anlagen der Stiftung. Die Verwaltung des Stiftungsvermögens erfolgt gemäß § 11 dieser Satzung.
c) zur Abwicklung der Aktivitäten der Stiftung, beispielsweise im Bereich von Spendenaktionen oder der Öffentlichkeitsarbeit nach Rücksprache mit dem Vorstand der Stiftung.
d) zur Prüfung und Kontrolle von allen weiteren Projektunterstützungen, und zwar ausschließlich dahingehend, dass die Vorschriften des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung eingehalten werden.


§ 13 Stiftungsversammlung


13.1 Eine Stiftungsversammlung wird einmal im Jahr durchgeführt. Eingeladen werden alle Stifter und Zustifter sowie alle Spender ab einer Höhe von 100 Euro im laufenden Jahr.


13.2 Die Einladung zur Versammlung wird spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung postalisch oder per E-Mail zugesandt.


13.3 Die Mitgliederversammlung ist auch als Videokonferenz oder in Kombination zulässig und gilt anschließend als durchgeführt.

§ 14 Satzungsänderung


14.1 Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.


14.2 Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.


14.3 Beschlüsse über Satzungsänderungen, der Beschluss über die Auflösung sowie der Beschluss über die Fortsetzung der Stiftung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.


14.4 Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist vorher die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes einzuholen.


§ 15 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung


15.1 Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird.


15.2 Die Organe der Stiftung können die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr möglich ist bzw. nicht mehr sinnvoll erscheint.


15.3 Die Organe der Stiftung können die Gründung einer rechtsfähigen Stiftung und damit die Übertragung des Treuhandvermögens in diese rechtsfähige Stiftung einstimmig beschließen. Die Zustimmung der staatlichen Stiftungsaufsicht ist vorher einzuholen. Gleichwohl ist die Auflösung der Treuhandstiftung beschlossen.


15.4 Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums sowie der Zustimmung der Treuhänderin bzw. des Treuhänders.


§ 16 Vermögensanfall


Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Stiftungsvermögen an die Osnabrücker Tafel e.V./Kindertafel und die Sachausstattung an Yoga Vidya e.V., soweit der Vorstand der Stiftung keine entsprechende andere gemeinnützige Körperschaft bestimmt hat. Der Empfänger des Vermögens hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 


Bad Rothenfelde, den 01. Dezember 2023